Allgemeine Geschäftsbedingungen für Partner (Partner-AGB)

Fassung 1.0 vom 3. November 2026 · gilt ab 3. November 2026; für bestehende Partner-Vereinbarungen 15 Tage nach unserer Mitteilung (§ 11)

Diese Fassung und alle früheren Fassungen finden Sie unter trackplanner.io/partner-agb und trackplanner.io/partner-agb/<Stand>. Sie können jede Fassung dort lesen, speichern und ausdrucken, auch bevor Sie Partner werden.

Die Partner-AGB bestehen aus vier Teilen. Teil I gilt für alle Partner. Teil II gilt für Händler, Teil III für Hersteller und Teil IV für Dienstleister. Hat ein Partner mehrere Rollen, gelten alle Teile seiner Rollen.

Teil I — Für alle Partner

§ 1 Geltungsbereich, Anbieter, Rollen, Begriffe

(1) Diese Partner-AGB gelten für alle Verträge, mit denen ein Unternehmen Partner von Trackplanner wird („Partner-Vereinbarung“). Trackplanner ist eine Web-Anwendung zur Planung von Modellbahn-Gleisplänen (app.trackplanner.io) mit der Website trackplanner.io.

(2) Anbieter und Vertragspartner ist: Georg Wächter, Prinzessinnenstraße 29, 12307 Berlin, Telefon: 0179 5644922, E-Mail: info@trackplanner.io (nachfolgend „Trackplanner“ oder „wir“). Für alle Fragen zur Partnerschaft und für Beschwerden erreichen Sie uns unter info@trackplanner.io.

(3) Partner kann nur werden, wer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB ist („Partner“ oder „Sie“). Für Verbraucher gelten diese Partner-AGB nicht. Es gibt drei Rollen:

  1. Händler: verkauft Waren für Modellbahnen an Endkunden (Teil II).
  2. Hersteller: stellt Gleise, Zubehör oder Fahrzeuge für Modellbahnen her (Teil III).
  3. Dienstleister: stellt Trassen, Gleiswendel oder Spanten her, fertigt Modelle im 3D-Druck oder bietet Anlagenplanung als Service an (Teil IV).

Ein Unternehmen kann mehrere Rollen haben, etwa ein Hersteller mit eigenem Shop. Dann schließen wir eine Partner-Vereinbarung, und es gelten die Teile aller seiner Rollen.

(4) Begriffe:

  1. Nutzer: wer Trackplanner nutzt, um Pläne zu erstellen und Teile zu kaufen.
  2. Händlerwahl: die Liste der Händler, die ein Nutzer unter „Mein Händler“ als seinen Händler wählen kann.
  3. Mein Händler: der Händler, den ein Nutzer selbst unter „Mein Händler“ gewählt hat (je Kaufregion).
  4. Bestell-Ansicht: der Teil des Bauplans, in dem wir dem Nutzer vorschlagen, bei welchem Händler oder welchen Händlern er die Teile seiner Liste kaufen kann (höchstens zwei Warenkörbe).
  5. Teile-Info: die Info zu einem einzelnen, ausgewählten Teil mit den Angeboten mehrerer Händler.
  6. Check: die Karte „Dafür brauchst du“ mit je Teil dem ersten Angebot und einer Summe.
  7. Verweis: der Hinweis, dass ein Nutzer über einen Partner zu uns gekommen ist (über dessen Link, QR-Code oder Partnerseite).
  8. Feed: die Produktdaten, die der Partner liefert.
  9. Kaufregion: die Region, für die die App Händler und Preise zeigt (heute DACH, EU, Vereinigtes Königreich, USA, Kanada, Japan).
  10. Modell: ein Zubehörteil (etwa Gebäude, Brücke, Landschaft) oder ein Fahrzeug (Lok, Wagen) im Katalog von Trackplanner.
  11. Preisblatt: die Anlage zur Partner-Vereinbarung mit den Beträgen und Sätzen der Vergütung (§ 3 Abs. 7).

(5) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Partners werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

§ 2 Vertragsschluss, Partner-Vereinbarung, gleiche Bedingungen für alle

(1) Die Partner-Vereinbarung kommt in Textform zustande (z. B. per E-Mail), indem der Partner unser Angebot mit diesen Partner-AGB annimmt. Unsere Website, Anschreiben und Übersichten sind noch kein Vertragsangebot. Wer uns eine Anfrage schickt oder als Dienstleister nur sein Interesse meldet, schließt damit keinen Vertrag.

(2) Die Partner-Vereinbarung legt nur die Angaben des Einzelfalls fest: Firma bzw. Shop, Rolle oder Rollen, Kennung des Partners, Vergütungsmodell nach § 3 (Provision über Partnerprogramm, Jahresgebühr oder Gegenleistung), das Preisblatt in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung (§ 3 Abs. 7), Name des Partnerprogramms bzw. Netzwerks, Vertragsbeginn, bei Händlern die Art der Flyer-Lieferung, bei Herstellern die Modelle der Partnerschaft, und auf Wunsch Rabattcode, Logo und Satz für die Partnerseite. Alles Übrige regeln diese Partner-AGB.

(3) Alle Partner einer Rolle erhalten dieselben Bedingungen, insbesondere dasselbe Preisblatt und dieselbe Zusage nach § 19, vorbehaltlich der Regeln für Gründungspartner (§ 5) und der Geltung eines neuen Preisblatts (§ 3 Abs. 7). Einzelzusagen zu Platzierung, Zahl der Nutzer, Klicks, Bestellungen oder Umsatz machen wir nicht.

(4) Ein Anspruch auf Abschluss einer Partner-Vereinbarung besteht nicht. Voraussetzungen für eine Aufnahme sind:

  1. Händler mit einem Sortiment für Modellbahnen, die in mindestens eine Kaufregion liefern und ihre Produktdaten als Feed oder Datei liefern können;
  2. Hersteller mit Modellen oder Gleisen in Spurweiten, die Trackplanner führt, die die Daten nach § 23 Abs. 1 liefern können;
  3. Dienstleister, die eine der drei Leistungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 anbieten.

(5) Kontakt: Jeder Partner nennt uns eine Ansprechperson und eine E-Mail-Adresse, über die wir ihm Mitteilungen nach diesen Partner-AGB schicken, und teilt uns Änderungen mit.

§ 3 Vergütung

(1) Arten der Vergütung. Partner vergüten uns auf eine der folgenden Arten: durch eine Provision über ihr Partnerprogramm (Abs. 2), durch eine Jahresgebühr (Abs. 4) oder durch eine Gegenleistung statt der Gebühr (Abs. 8). Welche Art gilt, steht in der Partner-Vereinbarung. Für dieselbe Rolle zahlt ein Partner nie Provision und Gebühr zugleich. Dienstleister schulden keine Vergütung, solange Teil IV nichts anderes regelt (§ 25 Abs. 2).

(2) Händler mit Partnerprogramm: Der Händler vergütet Bestellungen, die über unsere Links zu ihm kommen, mit einer Provision, deren Satz das Preisblatt nennt, abgerechnet über sein Partnerprogramm bzw. sein Netzwerk. Der Satz des Preisblatts ist ein Mindestsatz: Zahlt das Partnerprogramm allen Teilnehmern mehr, gilt dieser höhere Satz. Für Erfassung, Bemessungsgrundlage, Cookie-Laufzeit, Stornierung und Auszahlung gelten die Bedingungen des jeweiligen Netzwerks. Diese Händler zahlen keine Jahresgebühr.

(3) Keine Direktzahlung: Eine Zahlung der Provision unmittelbar an Trackplanner, am Partnerprogramm vorbei, vereinbaren wir nicht. Ausnahme sind Sonderanfertigungen nach Teil IV, sobald es dieses Angebot gibt.

(4) Jahresgebühr: Händler ohne Partnerprogramm und Hersteller zahlen eine Gebühr je Vertragsjahr in der Höhe, die das Preisblatt nennt, einschließlich eines Nachlasses oder einer gebührenfreien Zeit am Anfang, wenn das Preisblatt sie vorsieht. Sie ist zu Beginn des Vertragsjahres nach Rechnung fällig, zahlbar binnen 14 Tagen. Die Beträge des Preisblatts verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit sie anfällt; derzeit wird gemäß § 19 UStG (Kleinunternehmer) keine Umsatzsteuer berechnet und daher nicht ausgewiesen. Im Impressum und auf unseren Seiten heißt die Jahresgebühr eines Händlers auch Partnergebühr.

(5) Wechsel des Modells: Richtet ein Händler während der Laufzeit ein Partnerprogramm ein oder endet sein Partnerprogramm, gilt das andere Modell ab dem nächsten Vertragsjahr; bis dahin bleibt es beim bisherigen.

(6) Mehrere Rollen: Haben Sie mehrere Rollen, zahlen Sie nur die höhere der Jahresgebühren; eine Provision über Ihr Partnerprogramm bleibt davon unberührt.

(7) Preisblatt: Die Beträge und Sätze der Vergütung stehen nicht in diesen Partner-AGB, sondern im Preisblatt. Es gibt ein Preisblatt je Rolle; alle Partner derselben Rolle erhalten dasselbe Preisblatt, es wird nicht einzeln verhandelt. Wir senden es mit dem Angebot; es ist Teil der Partner-Vereinbarung (§ 2 Abs. 2). Das gültige Preisblatt und frühere Fassungen senden wir dem Partner jederzeit auf Anfrage in Textform. Ein neues Preisblatt geben wir nur heraus, wenn sich unsere Kosten oder Leistungen ändern. Es gilt für neue Partner-Vereinbarungen ab seinem Stand, für bestehende erst ab dem nächsten Vertragsjahr und nur, wenn wir es dem Partner spätestens sechs Wochen vor Beginn dieses Vertragsjahres in Textform mitteilen. Ist es für den Partner ungünstiger, kann er bis zu seinem Wirksamwerden kündigen; die Kündigung wird auf Wunsch des Partners bereits 15 Tage nach Zugang unserer Mitteilung wirksam. Für Gründungspartner gilt zusätzlich § 5 Abs. 2.

(8) Gegenleistung statt Gebühr: Das Preisblatt kann vorsehen, dass statt der Jahresgebühr eine Gegenleistung erbracht wird, etwa das Beilegen unserer Flyer in Startpackungen. Es nennt dafür feste Bedingungen (Art und Menge der Gegenleistung, Nachweis); sie gelten für jeden Partner der Rolle gleich, und jeder Partner der Rolle kann sie zu denselben Bedingungen wählen. Für die Reihenfolge gilt § 4 Abs. 3 wie für die Gebühr.

§ 4 Einfluss von Entgelten auf Reihenfolgen, keine bezahlte Platzierung

(1) Jahresgebühr: Die Jahresgebühr hat keinen Einfluss auf die Reihenfolge der Händler bei Nutzern, die den Partner nicht selbst gewählt haben, und keinen Einfluss auf die Reihenfolge von Modellen im Katalog, in der Suche, in Empfehlungen oder im Bauplan. Was ein Verweis auf den Partner bewirkt, regeln Abs. 6 und 7.

(2) Provision: Eine Provision zählt nur in der Teile-Info und im Check, und dort nur bei gleichem Preis samt Versand (§ 17 Abs. 3 Nr. 5): Ist das Angebot fast so günstig wie das günstigste, entscheidet vorher die Bewertung; sonst zählt die Provision vor der Bewertung. In der Bestell-Ansicht zählt sie nicht. Sie zählt nur, wenn ihr Satz durch einen Vertrag mit dem Partnerprogramm bzw. Netzwerk belegt ist. Weil alle Händler mit Partnerprogramm mindestens denselben Satz nach dem Preisblatt zahlen, ergibt sich unter ihnen aus der Provision kein Vorrang, solange kein Partnerprogramm allen Teilnehmern mehr zahlt. Dieselbe Regel gilt für Provisionen anderer Händler aus Partnerprogrammen, an denen wir teilnehmen.

(3) Flyer, Feed, Gebühr und Gegenleistung verschaffen keinen Platz. Sie sind die Gegenleistung für die Leistungen nach Teil II bis IV, die Unternehmen ohne Partner-Vereinbarung nicht erhalten, soweit § 20 Abs. 2 nichts anderes regelt. Bei Nutzern, die einen Händler-Partner nicht selbst gewählt haben, gelten für ihn die Regeln nach § 17 wie für jeden anderen Händler.

(4) Keine bezahlte Platzierung, keine Exklusivität. Wir verkaufen keine Platzierung und sagen keinem Partner eine bestimmte Platzierung zu, außer der Zusage nach § 19 bei Nutzern, die den Partner selbst gewählt haben, weder Händlern in Händlerlisten noch Herstellern im Katalog, in der Suche, in Empfehlungen, im Bauplan oder in der Händlerwahl. Wir vergeben keine Exklusivität, weder je Land noch je Region; jedes Unternehmen kann zu denselben Bedingungen eine Partnerschaft beantragen (§ 2 Abs. 4).

(5) Was wir nicht zusagen: keine Platzierung oder Rangfolge außer nach § 19; keine Zahl von Nutzern, Festlegungen, Klicks, Platzierungen oder Bestellungen; keinen Umsatz.

(6) Mittelbarer Einfluss über die Frage an Nutzer: Händler-Partner erhalten die Frage nach § 18 Abs. 3 und die Anzeige ihres Rabattcodes nach § 21 Abs. 1 bei Nutzern mit ihrem Verweis. Beides ist eine Gegenleistung für die Partnerschaft. Beantwortet ein Nutzer die Frage mit Ja, gilt für ihn § 18 Abs. 1: Der Partner steht dann bei diesem Nutzer vorn. Die Reihenfolge bei einem Nutzer ändert sich erst durch dessen eigene Antwort. Händler, mit denen wir nach § 20 Abs. 2 ohne Partner-Vereinbarung zusammenarbeiten, erhalten die Frage ebenfalls, als Gegenleistung für diese Zusammenarbeit; die Sätze 3 und 4 gelten für sie entsprechend.

(7) Wirkung eines Verweises auf Gleissystem und Startpackungen: Kommt ein Nutzer über einen Hersteller-Partner, schlagen wir ihm dessen Gleissystem vor und zeigen dessen Startpackungen zuerst. Führt ein Händler-Partner vor allem ein bestimmtes Gleissystem, schlagen wir dem Nutzer dieses vor. Beides gilt nur, solange der Nutzer kein eigenes Gleissystem gewählt hat; festgelegt wird es erst, wenn er es bestätigt.

§ 5 Gründungspartner

(1) Feste Plätze. Für jede Rolle gibt es eine feste Zahl Plätze als Gründungspartner: 5 für Hersteller, 5 für Händler und 3 für Dienstleister. Die Plätze gehen in der Reihenfolge der Partner-Vereinbarungen an neue Partner, die das wünschen. Wie viele Plätze frei sind, steht auf unseren Seiten für Unternehmen.

(2) Was Gründungspartner bekommen: die Kennzeichnung „Gründungspartner“ auf ihrer Seite und in der Händler-Übersicht; ihre Preise bleiben 24 Monate ab Vertragsbeginn fest (ein ungünstigeres Preisblatt gilt für sie frühestens ab dem dritten Vertragsjahr); Vorrang bei der Aufbereitung ihrer Modelle; wir berücksichtigen ihre Rückmeldungen bei Bericht und Funktionen.

(3) Was Gründungspartner geben: zwei bis drei kurze Gespräche zur Rückmeldung im ersten Vertragsjahr und die Erlaubnis, nach drei Monaten eine Fallstudie mit ihrem Namen zu veröffentlichen. Zahlen aus ihrem Geschäft nennt die Fallstudie nur mit ihrer Freigabe.

(4) Die Kennzeichnung ändert keine Reihenfolge. Für alle Gründungspartner einer Rolle gelten dieselben Bedingungen. Ein Partner mit mehreren Rollen belegt einen Platz und ist in allen Rollen gekennzeichnet.

§ 6 Daten

(1) Daten, die der Partner liefert: bei Händlern Feed (Artikel-, Preis- und Verfügbarkeitsdaten), Versandpauschalen, Lieferländer, Sitz und Währung; bei Herstellern die Daten seiner Modelle nach § 23 Abs. 1; auf Wunsch Logo, Vorstellungstext oder Satz für die Partnerseite und Rabattcode; außerdem Daten seiner Ansprechpersonen. Wir verwenden sie in der App, auf der Website und im Druck der Nutzer, soweit diese Partner-AGB es vorsehen. Wir geben sie nicht an Dritte weiter, außer durch diese öffentliche Anzeige und an Dienstleister, die für uns den Betrieb übernehmen (Hosting, Datenbank, Mailversand); welche das sind, steht in unserer Datenschutzerklärung.

(2) Daten, die der Partner erhält:

  1. einen Bericht mit Monatswerten, monatlich per E-Mail (CSV und Druckansicht); was er enthält, regeln § 15 Abs. 5 für Händler und § 23 Abs. 3 für Hersteller;
  2. bei Händlern eine Lückenliste: Artikel, die Nutzer verplanen und die sein Feed nicht führt;
  3. über die Kennung utm_source=trackplanner die Besuche und Umsätze in seiner eigenen Shop-Statistik;
  4. bei Händlern mit Partnerprogramm die Daten, die sein Netzwerk ihm nach dessen Bedingungen gibt.

Alle Daten nach Nr. 1 und 2 sind zusammengefasst. Eine Zeile erscheint nur, wenn sie auf mindestens fünf Plänen von mindestens drei Konten beruht; die Gesamtzahl der Weiterleitungen eines Monats (§ 15 Abs. 6) nennen wir immer. Angaben zu einzelnen Nutzern oder Konten erhält der Partner nicht.

(3) Daten, die der Partner nicht erhält: Konto- und Plandaten der Nutzer, Klicks je Nutzer, eine Liste der Nutzer, die ihn gewählt haben, über ihn gekommen sind oder seine Modelle verwenden, Klicks je einzelnem Händler und Daten anderer Partner. Pläne erhält ein Partner nur, wenn der Nutzer das im Einzelfall selbst veranlasst und darin einwilligt; eine solche Funktion gibt es heute nicht.

(4) Daten, die wir haben und behalten: Wir verarbeiten die Daten der Nutzer (Konten, Pläne, Klicks, Verweise) nach unserer Datenschutzerklärung. Wir behalten zusammengefasste Zählungen über alle Partner (etwa Bestellschritte, verplante Artikel und Modelle) und nutzen sie, um unser Angebot auszurichten. Zugang zu diesen Zählungen über Abs. 2 hinaus erhält der Partner nicht.

(5) Nach dem Ende der Partner-Vereinbarung: Wir nehmen keine Daten mehr an, Berichte und Lückenliste enden. Gelieferte Feed-Daten löschen wir binnen 30 Tagen nach dem Ende. Berichte, die der Partner schon erhalten hat, bleiben bei ihm; auf Wunsch erhält er einen letzten Bericht bis zum Vertragsende. Was mit Partnerseite, Logo und Modellen geschieht, regeln § 9 Abs. 5 und § 24.

(6) Personenbezogene Daten: Daten der Ansprechpersonen verarbeiten wir, um die Partner-Vereinbarung anzubahnen und durchzuführen (Art. 6 Abs. 1 lit. b und f DSGVO). Im Übrigen tauschen die Parteien keine personenbezogenen Daten der Nutzer aus; eine Auftragsverarbeitung findet nicht statt.

§ 7 Rechte an Inhalten

(1) Die Rechte an Feed, Modelldaten, Bildern, Zeichnungen, Logo, Vorstellungstext, Satz für die Partnerseite und Marken bleiben beim Partner. Er räumt uns für die Dauer der Partner-Vereinbarung ein einfaches, unentgeltliches, räumlich unbeschränktes Recht ein, diese Inhalte zu speichern, zu vervielfältigen, in der App und auf der Website öffentlich zugänglich zu machen und für die Anzeige anzupassen (etwa Umrechnung von Versand, Zuordnung zu Artikeln der Bibliotheken, Aufbereitung zu Draufsicht und 3D-Form), soweit das für die Leistungen nach diesen Partner-AGB nötig ist. Für das Logo gilt zusätzlich § 21 Abs. 5, auch für das Logo eines Herstellers auf seiner Hersteller-Seite.

(2) Die Gleis- und Szeneriebibliotheken, die Draufsichten und 3D-Formen, die wir erstellen, die Zuordnung von Artikeln zu Händlern, unsere Software, Texte und der Flyer bleiben unsere Inhalte, soweit sie nicht Rechte des Partners an seinen Bildern, Zeichnungen oder Marken enthalten. Der Partner darf Flyer und QR-Code für die Zwecke dieser Partner-Vereinbarung nutzen.

(3) Der Partner stellt uns von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass von ihm gelieferte Inhalte Rechte Dritter oder Gesetze verletzen, soweit er das zu vertreten hat, und ersetzt die angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.

(4) Nach dem Ende: Modelle und Inhalte des Partners, die zum Vertragsende in Plänen, Bauplänen oder gespeicherten Listen der Nutzer stehen, dürfen wir dort weiter anzeigen, auch in geteilten und veröffentlichten Plänen. Insoweit gilt das Recht nach Abs. 1 zeitlich unbegrenzt fort. Im Übrigen endet es mit der Partner-Vereinbarung; für Hersteller gilt § 24.

§ 8 Weitere Vertriebswege, keine Bindung des Partners

(1) Wir zeigen Angebote und Modelle des Partners in der App, auf unseren Seiten für Händler und Hersteller, auf seiner Partnerseite und auf dem Flyer. Darüber hinaus können wir Partner in Rundmails, in sozialen Netzwerken und im Blog nennen; einen Anspruch darauf hat der Partner nicht. Eigene Partnerprogramme, über die Dritte die Angebote des Partners vermarkten, betreiben wir nicht.

(2) Der Partner bleibt frei, seine Waren und Leistungen über andere Wege, andere Planungsprogramme oder Vergleichsdienste und zu anderen Preisen oder Bedingungen anzubieten. Wir verlangen keine Exklusivität und keine Preisgleichheit.

§ 9 Laufzeit und Kündigung

(1) Die Partner-Vereinbarung läuft zwölf Monate ab Vertragsbeginn (erstes Vertragsjahr). Sie verlängert sich danach jeweils um zwölf Monate, wenn keine Partei sie mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Vertragsjahres kündigt. Trackplanner kündigt mit einer Frist von mindestens 30 Tagen und mit Begründung (§ 10 Abs. 3).

(2) Im ersten Vertragsjahr kann der Partner jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen. Kündigt der Partner in einer Zeit, die das Preisblatt gebührenfrei stellt, fällt keine Gebühr an.

(3) Bei einer Änderung dieser Partner-AGB kann der Partner nach § 11 Abs. 3 kündigen, bei einem ungünstigeren Preisblatt nach § 3 Abs. 7.

(4) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen der Textform.

(5) Nach dem Ende entfallen die Leistungen der Partnerschaft: Nennung als Partner, Partnerseite, Logo, Kennzeichnung als Gründungspartner und Berichte; bei Händlern außerdem die Frage nach § 18 Abs. 3 und die Rabattcode-Anzeige. Gedruckte Flyer schaden nicht: Der QR-Code führt weiter auf trackplanner.io, der Verweis wirkt dann aber nicht mehr. Für die Wahl der Nutzer unter „Mein Händler“ gilt § 19 Abs. 3, für Hersteller § 24.

(6) Erstattung: Endet die Partner-Vereinbarung vor dem Ende eines Vertragsjahres, für das der Partner die Jahresgebühr schon gezahlt hat, erstatten wir den Teil der Gebühr, der auf die Zeit nach dem Ende entfällt. Das gilt nicht, wenn wir wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung des Partners kündigen oder der Partner im ersten Vertragsjahr ordentlich kündigt (Abs. 2).

§ 10 Einschränkung, Aussetzung und Beendigung durch Trackplanner

(1) Gründe. Wir können die Anzeige einzelner Angebote oder Modelle des Partners, die Anzeige seines Shops, die Frage nach § 18 Abs. 3, die Rabattcode-Anzeige, die Partnerseite, das Logo oder die Freischaltung nach § 22 einschränken oder aussetzen oder die Partner-Vereinbarung beenden, wenn

  1. der Feed wiederholt oder erheblich falsche Preise, Verfügbarkeiten oder Artikelnummern enthält oder länger als sieben Tage nicht aktualisiert wurde;
  2. Angebote, Preisangaben, Rabattcode, Logo, Vorstellungstext oder Satz des Partners rechtswidrig oder irreführend sind oder Rechte Dritter verletzen;
  3. der Partner Rabattcodes nicht zu den angegebenen Bedingungen einlöst;
  4. der Partner seine Pflichten nach § 16 oder § 23 trotz Hinweis nicht erfüllt, insbesondere als Händler keine Flyer beilegt;
  5. der Partner die Jahresgebühr länger als 30 Tage nach einer Mahnung nicht zahlt oder eine vereinbarte Gegenleistung nach § 3 Abs. 8 trotz Mahnung nicht erbringt;
  6. das Partnerprogramm des Partners endet, uns ausschließt oder berechtigte Provisionen wiederholt nicht vergütet;
  7. der Shop oder die Übergabe in den Warenkorb technisch nicht mehr funktioniert oder eine Gefahr für Nutzer oder unsere Systeme besteht (etwa Schadsoftware, Betrug);
  8. ein Gesetz oder eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung es verlangt.

Dass ein Shop nach den Regeln in § 17 (Lieferland, Bewertungsuntergrenze) bei einem Nutzer nicht vorgeschlagen wird oder nach § 20 Abs. 4 nicht in der Händlerwahl steht, ist keine Einschränkung im Sinne dieses Paragraphen.

(2) Einschränkung und Aussetzung: Wir teilen dem Partner vor oder spätestens mit dem Wirksamwerden die Gründe in Textform mit (E-Mail). Die Begründung nennt die konkreten Tatsachen und den Grund nach Abs. 1.

(3) Beendigung: Beenden wir die Partner-Vereinbarung insgesamt, teilen wir dem Partner das mit Begründung in Textform mindestens 30 Tage vor dem Wirksamwerden mit. Eine kürzere Frist oder eine sofortige Beendigung gilt nur, wenn uns ein Gesetz oder eine behördliche Entscheidung dazu verpflichtet, wenn wir aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen oder wenn der Partner wiederholt gegen diese Partner-AGB verstoßen hat; die Begründung schicken wir dann unverzüglich. Während des ersten Vertragsjahres kündigen wir nicht ordentlich, damit die Zusage nach § 19 gilt.

(4) Eine Begründung entfällt nur, soweit uns ein Gesetz oder eine behördliche Anordnung untersagt, die Tatsachen mitzuteilen.

(5) Klärung: Der Partner kann uns nach einer Entscheidung nach Abs. 1 jederzeit Tatsachen und Umstände mitteilen (§ 12). Wir prüfen sie und heben die Einschränkung unverzüglich auf, wenn ihr Grund entfallen ist.

§ 11 Änderungen dieser Partner-AGB

(1) Wir können diese Partner-AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern, etwa wenn sich die Hauptparameter des Rankings (§ 17), unsere Leistungen oder die rechtlichen Vorgaben ändern. Wir teilen jede geplante Änderung dem Partner in Textform an die von ihm genannte E-Mail-Adresse mit, mit dem neuen Wortlaut und dem Tag des Inkrafttretens.

(2) Die Änderung tritt frühestens 15 Tage nach der Mitteilung in Kraft. Braucht der Partner für die Änderung technische oder geschäftliche Anpassungen (etwa an seinem Feed), setzen wir eine angemessen längere Frist.

(3) Der Partner kann die Partner-Vereinbarung bis zum Inkrafttreten der Änderung kündigen. Die Kündigung wird spätestens 15 Tage nach Zugang unserer Mitteilung wirksam, wenn nicht eine kürzere Frist gilt. Der Partner kann in Textform oder durch eine eindeutige bestätigende Handlung auf die Frist nach Abs. 2 verzichten.

(4) Eine Frist nach Abs. 2 gilt nicht, wenn uns ein Gesetz oder eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung zu einer Änderung verpflichtet, die keine Frist zulässt, oder wenn wir die Partner-AGB ausnahmsweise ändern müssen, um eine unvorhergesehene, unmittelbare Gefahr abzuwehren und den Dienst, Nutzer oder Partner vor Betrug, Schadsoftware, Spam, Datenschutzverletzungen oder anderen Cybersicherheitsrisiken zu schützen.

(5) Rückwirkende Änderungen nehmen wir nicht vor, außer wenn ein Gesetz oder eine behördliche Entscheidung es verlangt oder die Änderung für den Partner nur vorteilhaft ist.

(6) Die Zusage nach § 19 ändern wir während der laufenden Vertragslaufzeit nur nach § 19 Abs. 4. Änderungen des Preisblatts regelt § 3 Abs. 7.

(7) Jede Fassung erhält Datum und Versionsnummer und bleibt unter der Adresse im Kopf dieser Partner-AGB abrufbar.

§ 12 Beschwerden und Mediation

(1) Trackplanner ist ein Kleinunternehmen im Sinne des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission. Zur Einrichtung eines internen Beschwerdemanagementsystems nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/1150 und zur Angabe von Mediatoren nach Art. 12 dieser Verordnung sind wir deshalb nicht verpflichtet (Art. 11 Abs. 5, Art. 12 Abs. 7).

(2) Beschwerden nehmen wir trotzdem an: per E-Mail an info@trackplanner.io, mit dem Betreff „Beschwerde Partner“ (oder „Partner complaint“). Wir bestätigen den Eingang und antworten binnen 14 Tagen. Das gilt insbesondere für Einschränkungen nach § 10, technische Probleme mit Feed oder Modelldaten und Fragen zur Reihenfolge.

(3) Wir sind bereit, an einer freiwilligen Mediation teilzunehmen, wenn sich eine Beschwerde nicht anders klären lässt. Dazu verpflichtet sind wir nicht.

(4) Das Recht beider Parteien, Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.

§ 13 Haftung

(1) Trackplanner haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Trackplanner nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Partner vertrauen darf), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

(3) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere haften wir nicht für entgangene Umsätze aus der Reihenfolge nach § 17, aus Entscheidungen der Nutzer oder aus Unterbrechungen nach Abs. 4, soweit Abs. 1 und 2 nichts anderes ergeben.

(4) Verfügbarkeit: Wir bemühen uns um eine hohe Verfügbarkeit von Trackplanner, schulden aber keine ununterbrochene Verfügbarkeit. Wartung und Störungen können zu Einschränkungen führen.

(5) Für Inhalt und Richtigkeit seines Feeds, seiner Modelldaten, seiner Preisangaben und seiner Rabattcodes und für seine Kaufverträge mit Nutzern ist allein der Partner verantwortlich.

§ 14 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Partner-Vereinbarung ist Berlin, soweit eine solche Vereinbarung gesetzlich zulässig ist.

(3) Erklärungen nach diesen Partner-AGB bedürfen der Textform (E-Mail genügt).

(4) Maßgeblich ist die deutsche Fassung. Eine englische Übersetzung finden Sie unter trackplanner.io/en/partner-terms. Weitere Sprachfassungen gibt es nicht; unsere Seiten in anderen Sprachen verweisen auf die englische Übersetzung.

(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen unberührt.

Teil II — Händler

§ 15 Was Trackplanner für Händler tut

(1) Anbindung: Wir zeigen die Angebote des Händlers mit Preis und Verfügbarkeit aus seinem Feed in Bestell-Ansicht, Teile-Info und Check, soweit der Händler das Teil führt und in das Land des Nutzers liefert. Wo der Shop des Händlers es technisch zulässt, übergeben Nutzer ihre Liste mit einem Klick in seinen Warenkorb; sonst verlinken wir auf seine Produktseiten.

(2) Nennung als Partner: Wir nennen den Händler auf unserer Händler-Übersicht (trackplanner.io/haendler) als Partner.

(3) Kennung an Links: Links zum Händler tragen in der Regel die Kennung utm_source=trackplanner, damit der Händler in seiner eigenen Shop-Statistik sieht, welche Besuche und Umsätze von uns kommen. Die Kennung enthält keine Angaben zum Nutzer oder zu seinem Plan. Schaltet der Shop des Händlers bei fremden Parametern auf eine Fehlerseite, können wir die Kennung anpassen oder abschalten.

(4) QR-Code: Der Händler erhält einen eigenen QR-Code für den Flyer. Ziel des QR-Codes ist https://trackplanner.io/?partner=<kennung>&utm_source=flyer&utm_medium=paket. Kommt ein Nutzer darüber zu uns, gilt § 18 Abs. 3.

(5) Bericht und Lückenliste nach § 6 Abs. 2: Der Monatsbericht nennt Weiterleitungen (Abs. 6), Klicks, Zahl der Pläne mit Klicks, gestartete und abgeschlossene Übergaben in den Warenkorb, übergebene Positionen und deren Warenwert nach unseren Preisen und Neuanmeldungen über seinen Verweis. Die Lückenliste nennt nur Artikel aus mindestens fünf Plänen von mindestens drei Konten.

(6) Weiterleitungen: Eine Weiterleitung ist jeder Klick auf einen Link zum Händler, an jeder Stelle der App, und jede gestartete Übergabe einer Liste in seinen Warenkorb. Je Nutzer bzw. Plan, Artikel und Tag zählen wir eine Weiterleitung einmal. Maßgeblich ist unsere Zählung nach diesen Regeln; Sie sehen sie in Ihrem Monatsbericht. Einwände gegen die Zählung eines Monats können Sie binnen vier Wochen nach dem Bericht erheben; weisen Sie einen Fehler nach, berichtigen wir die Zählung. Das Preisblatt kann die Jahresgebühr nach der Zahl der Weiterleitungen staffeln; maßgeblich sind dann die Weiterleitungen des vorigen Vertragsjahres.

(7) Auf Wunsch (§ 21): Anzeige seines Rabattcodes, eine eigene Partnerseite unter trackplanner.io/partner/<kennung> oder trackplanner.io/fr/partner/<kennung>, Name und Logo bei den Nutzern, die ihn gewählt haben.

(8) Die Kaufverträge über Waren schließen die Nutzer ausschließlich mit dem Händler. Trackplanner verkauft in den Händlerlisten keine Waren, nimmt keine Zahlungen der Nutzer für Waren entgegen und ist nicht Vertreter des Händlers oder des Nutzers. Für die Bestellung, Lieferung, Gewährleistung und Rücknahme ist allein der Händler zuständig.

§ 16 Pflichten des Händlers

(1) Feed: Der Händler liefert seine Produktdaten (Hersteller-Artikelnummer, eigene Shop-Artikelnummer, Preis, Verfügbarkeit) als Feed, am liebsten als Google-Shopping-Feed, sonst als Datei in einem mit uns abgestimmten Format. Er hält den Feed richtig und aktualisiert ihn täglich. Preise sind Endpreise einschließlich Umsatzsteuer, soweit der Händler sie schuldet.

(2) Versand und Lieferländer: Der Händler nennt uns seine Versandpauschalen, seinen Sitz, die Länder, in die er liefert, und seine Währung, und teilt uns Änderungen unverzüglich mit. Kennen wir keine Pauschale, rechnen wir nach § 17 Abs. 5.

(3) Flyer: Versendet der Händler Pakete an Endkunden, legt er unseren Flyer in jedes Paket mit Modellbahn-Waren an Endkunden in die Länder, die wir für ihn führen, soweit wir ihm Flyer in ausreichender Zahl geliefert haben. Wir liefern die gedruckten Flyer und tragen die Druckkosten. Einen Nachweis verlangen wir nicht; wir sehen über den QR-Code, wie viele Nutzer über den Flyer kommen. Den Inhalt des Flyers gestalten wir; der Händler verändert ihn nicht ohne unsere Zustimmung. Händler ohne Paketversand an Endkunden trifft diese Pflicht nicht.

(4) Rechtmäßige Angebote: Der Händler ist dafür verantwortlich, dass seine Angebote, Preisangaben, Rabattcodes, Logo und Satz für die Partnerseite rechtmäßig sind und keine Rechte Dritter verletzen.

§ 17 Wie wir Händler sortieren (Hauptparameter des Rankings)

(1) Wo sortiert wird: in der Bestell-Ansicht (Warenkörbe, höchstens zwei), in der Teile-Info und im Check (dort zeigen wir je Teil nur das erste Angebot der Reihenfolge, und die Summe beruht auf diesen Angeboten). Datenblätter auf der Website zeigen keine nutzerbezogene Reihenfolge. Die Kauf-Links auf den Hersteller-Seiten der Website (sobald es sie gibt) stehen in der festen Reihenfolge der Händlerliste der Kaufregion, ohne Preis und ohne Einfluss einer Provision. In der Kaufregion Japan sortieren wir nicht: Dort zeigen wir keine Preise und die Links in fester Reihenfolge.

(2) Bestell-Ansicht, wenn der Nutzer keinen Händler unter „Mein Händler“ gewählt hat. Die Kriterien greifen so ineinander: Nr. 1 und Nr. 6 sind Filter. Nr. 3 und Nr. 4 vergleichen nacheinander Vollständigkeit und Preis; Nr. 2 und Nr. 5 sind Ausnahmen vom Preisvergleich nach Nr. 4. Nr. 7 entscheidet bei Gleichstand:

  1. Lieferland: Händler, die nicht in das Land des Nutzers liefern, schlagen wir nicht vor.
  2. Inlandsvorrang: Führt ein Händler aus dem Land des Nutzers dessen Liste genauso vollständig wie der beste aus einem anderen Land, steht er vorn, solange er samt Versand höchstens 10 % bzw. 5 € teurer ist (es gilt die größere Schwelle). Hat der Nutzer „anderes Land“ gewählt, gilt diese Regel nicht.
  3. Vollständigkeit: Wer mehr Positionen der Liste führt, steht vorn.
  4. Gesamtpreis samt Versand, höchstens zwei Bestellungen. Eine zweite Bestellung schlagen wir nur vor, wenn sie Teile bringt, die der erste Händler nicht führt, oder wenn sie samt ihrem Versand günstiger ist.
  5. Fast gleich teuer: Liegt ein Angebot höchstens 3 % und höchstens 2 € über der günstigsten Wahl, gewinnt der besser bewertete Händler.
  6. Untergrenze: Händler mit einer Bewertung unter 3,5 schlagen wir nicht von selbst vor, solange es eine Alternative gibt.
  7. Gleichstand: Bei gleichem Preis entscheidet unter den vollständigsten Wahlen zuerst die Bewertung. Danach, oder bei weniger vollständigen Wahlen: eine Bestellung vor zweien, dann der Händler, der mehr von der Bestellung übernimmt bzw. mehr von der Liste führt, dann seine Bewertung, dann der größere Warenwert der Liste bei ihm, zuletzt eine feste Reihenfolge der Händler, die wir auf trackplanner.io/haendler veröffentlichen.

Provision und Jahresgebühr spielen in der Bestell-Ansicht keine Rolle.

(3) Teile-Info und Check, wenn der Nutzer keinen Händler unter „Mein Händler“ gewählt hat:

  1. Zuerst die Angebote, die beim Händler bestellbar sind (die er nicht als ausverkauft meldet oder trotzdem als Nachbestellung annimmt).
  2. Dann nach Preis samt Versand.
  3. Fast gleich teuer (höchstens 3 %, höchstens 2 €): nach der Bewertung.
  4. Händler mit einer Bewertung unter 3,5 stehen hinter den anderen.
  5. Bei gleichem Preis samt Versand: die Provision nach § 4 Abs. 2, aber nur, wenn ihr Satz durch einen Vertrag mit dem Partnerprogramm bzw. Netzwerk belegt ist. Liegt das Angebot im Band „fast gleich teuer“ (Nr. 3), entscheidet vorher die Bewertung.
  6. Zuletzt die feste Reihenfolge.

(4) Wenn der Nutzer einen Händler unter „Mein Händler“ gewählt hat, gilt § 18 Abs. 1. Das gilt für jeden Händler aus der Händlerwahl, den der Nutzer wählt, ob Partner oder nicht.

(5) Versand unbekannt: Kennen wir für einen Händler keine Versandpauschale, rechnen wir im Vergleich mit der höchsten bekannten Pauschale der Region, damit fehlende Angaben nicht wie ein Rabatt wirken. Dafür zählen weder Pauschalen, die wir als unsicher führen, noch die von Herstellern, die nur Landschaftszubehör verkaufen. Kennt eine Region gar keine Pauschale, zählt der Versand dort für keinen Händler.

(6) Bewertungen: Wir verwenden die öffentlichen Bewertungen des Händlers bei Trusted Shops und Trustpilot und rufen sie monatlich ab. Hat ein Händler mehrere Profile, nehmen wir den Mittelwert, gewichtet nach der Zahl der Bewertungen je Profil.

(7) Warum diese Gewichtung: Die Vollständigkeit steht vorn, weil jede weitere Bestellung den Nutzer zusätzlichen Versand und Aufwand kostet. Danach entscheidet der Preis samt Versand, weil er für den Nutzer der wichtigste Maßstab ist. Bei fast gleichem Preis entscheidet die Bewertung, weil ein geringer Preisunterschied dann weniger zählt als die Erfahrung anderer Kunden. Der Inlandsvorrang berücksichtigt kürzere Lieferwege und Zoll- bzw. Rücksendefragen.

(8) Was der Händler selbst beeinflusst: die Vollständigkeit und Aktualität seines Feeds (Artikelnummern, Preise, Verfügbarkeit), seine Preise, seine gepflegten Versandpauschalen und Lieferländer und seine öffentlichen Bewertungsprofile. Gegen Entgelt lässt sich die Reihenfolge bei Nutzern, die den Händler nicht selbst gewählt haben, nicht beeinflussen, außer über die Provision nach § 4 Abs. 2; zum mittelbaren Einfluss über die Frage an Nutzer siehe § 4 Abs. 6.

(9) Aktuelle Werte: Die Schwellen in Abs. 2 und 3 und die feste Reihenfolge stehen auch auf trackplanner.io/haendler („So sortieren wir“). Ändern wir die Hauptparameter oder diese Schwellen, gilt § 11.

§ 18 „Mein Händler“ und die Frage an Nutzer mit Verweis

(1) Wahl des Nutzers. Ein Händler steht nur dann vorn, wenn der Nutzer ihn selbst unter „Mein Händler“ gewählt hat. Dann gilt für diesen Nutzer:

  1. Wir schlagen den Warenkorb dieses Händlers vor, auch wenn eine andere Wahl günstiger wäre.
  2. Was der Händler nicht führt, kommt in einen zweiten Warenkorb bei einem anderen Händler. Stellt der Nutzer das um, stellen wir es stattdessen als Liste zusammen, die er beim gewählten Händler anfragen kann.
  3. Liegen Angebote mit Preisen vor und führt der gewählte Händler mindestens ein Teil der Liste, stehen die anderen Händler eingeklappt unter „Weitere Händler“. Die Zeile nennt ihre Zahl und den niedrigsten Gesamtbetrag samt Versand unter denen, die am meisten von der Liste führen. Ein Klick zeigt alle mit ihren Beträgen, und der Nutzer kann jeden wählen.
  4. In der Teile-Info und im Check steht das Angebot des gewählten Händlers zuerst, wenn er das Teil führt und es bei ihm bestellbar ist. Meldet er es als ausverkauft und nimmt keine Nachbestellung an, steht es hinter den bestellbaren Angeboten. Alle übrigen Angebote stehen in der Reihenfolge nach § 17 Abs. 3.
  5. Die Wahl gilt je Kaufregion und bis der Nutzer sie ändert; mit Konto auf allen seinen Geräten.

(2) Wir stellen niemandem einen Händler ein. Wir wählen für keinen Nutzer einen Händler aus und setzen auch keine Vorauswahl. Der Nutzer entscheidet selbst und kann seine Wahl jederzeit ändern.

(3) Die Frage an Nutzer mit Verweis. Kommt ein Nutzer über den Link, den QR-Code oder die Partnerseite eines Händler-Partners zu uns, und steht der Partner in der Händlerwahl, fragt die App ihn, ob er den Partner als seinen Händler wählen möchte. Dabei gilt:

  1. Die Frage kann an bis zu vier Stellen kommen: Startbildschirm, Bestell-Ansicht, Registrierung und vor einer Übergabe an einen Händler. An jeder Stelle kommt sie höchstens einmal, und nicht mehr, sobald der Nutzer geantwortet hat.
  2. Bei der Frage ist nichts vorausgewählt. Die App nennt den Partner dabei als „unseren Partner“.
  3. Die Frage kommt nur, wenn der Shop des Partners freigeschaltet ist, in das Land des Nutzers liefert, die Antwort etwas ändern würde und kein Kinderprofil aktiv ist (in Kinderprofilen gibt es keine Kaufwege).
  4. Sagt der Nutzer ja, wird der Partner sein Händler in allen Kaufregionen, in denen wir den Partner führen und der Nutzer noch keinen Händler gewählt hat; in der Kaufregion, in der die App fragt, auch dann, wenn dort schon ein anderer gewählt war.
  5. Den Verweis halten wir im Browser-Tab bis zu seinem Schließen und speichern ihn am Konto, wenn der Nutzer in derselben Sitzung ein Konto anlegt. Kommt ein Nutzer über mehrere Partner, gilt der erste Verweis am Konto.

(4) Die Frage ist eine Leistung für Partner (§ 4 Abs. 6); Händler ohne Partner-Vereinbarung erhalten sie nur nach § 20 Abs. 2. Die Reihenfolge bei einem Nutzer ändert sich erst durch dessen eigene Antwort.

§ 19 Laufzeit-Zusage „Mein Händler“

(1) Für Händler-Partner in der Händlerwahl sagen wir für die Vertragslaufzeit einschließlich ihrer Verlängerungen zu:

  1. Nutzer, die über einen Flyer, einen Link oder die Partnerseite des Partners kommen, werden nach § 18 Abs. 3 gefragt, ob sie den Partner als ihren Händler festlegen möchten, unter den dort genannten Bedingungen; bei der Frage ist nichts vorausgewählt.
  2. Hat ein Nutzer den Partner festgelegt, stellt die App seine Bestelllisten beim Partner zusammen; die anderen Händler stehen eingeklappt und sind auf Klick sichtbar, wenn Angebote mit Preisen vorliegen und der Partner mindestens ein Teil der Liste führt; in der Teile-Info und im Check steht das Angebot des Partners zuerst, wenn er das Teil führt und es bei ihm bestellbar ist (§ 18 Abs. 1).

(2) Die Anzeige des Rabattcodes, die Partnerseite und das Logo gehören nicht zur Zusage nach Abs. 1. Für Nutzer, die den Partner nicht festgelegt haben, gelten die veröffentlichten Regeln (§ 17, trackplanner.io/haendler).

(3) Die Festlegung bleibt bestehen, bis der Nutzer sie ändert, auch über das Vertragsende hinaus. Sie wirkt, solange der Shop des Partners in der Händlerwahl steht. Manche Shops stehen nur mit einer Partner-Vereinbarung in der Händlerwahl, weil ihre Daten nur über den Feed kommen (§ 20 Abs. 4). Solche Shops verschwinden mit dem Ende der Partner-Vereinbarung aus der Händlerwahl; die Wahl der Nutzer fällt dann auf „keiner“ zurück.

(4) Vorbehalt: Von der Zusage nach Abs. 1 weichen wir nur ab, soweit ein Gesetz oder eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung es verlangt oder ein Grund nach § 10 Abs. 1 vorliegt. Wir teilen das dem Partner mit, sobald es möglich ist, mit Begründung. Verlangt es ein Gesetz oder eine Entscheidung, kann der Partner die Partner-Vereinbarung außerordentlich kündigen; eine für das laufende Vertragsjahr gezahlte Jahresgebühr erstatten wir anteilig.

(5) Die Zusage nach Abs. 1 gilt für alle Händler-Partner gleich.

§ 20 Unterschiedliche Behandlung

(1) Keine eigenen Angebote: Trackplanner verkauft in den Händlerlisten keine eigenen Waren und kontrolliert keinen der gelisteten Händler. Unsere eigenen Leistungen (Premium, Trackplanner Family) werden nicht neben Händlerangeboten gerankt.

(2) Partner und Nicht-Partner: Partner erhalten die Leistungen nach § 15 und § 21, die Händler ohne Partner-Vereinbarung nicht erhalten: die Frage an Nutzer mit Verweis (§ 18 Abs. 3), die Partnerseite, Name und Logo bei seinen Kunden, die Anzeige seines Rabattcodes an Nutzer mit seinem Verweis, die Nennung als Partner, die Kennung utm_source=trackplanner, Bericht und Lückenliste. Ausnahme: Mit einzelnen Händlern arbeiten wir ohne Partner-Vereinbarung, ohne Provision und ohne Gebühr zusammen, wenn sie dafür unsere Flyer in ihre Pakete legen. Grund ist, dass sie uns damit Nutzer bringen, statt eine Gebühr zu zahlen. Einen Anspruch auf eine solche Zusammenarbeit gibt es nicht. Diese Händler können ebenfalls die Frage an Nutzer mit Verweis (§ 18 Abs. 3), eine eigene Seite (§ 21 Abs. 3) sowie Name und Logo bei ihren Kunden (§ 21 Abs. 4) erhalten, das Logo nur mit ihrer Erlaubnis in Textform. Die Reihenfolge nach § 17 ist für Partner, für diese Händler und für Nicht-Partner dieselbe. Händler mit belegter Provision unterscheiden sich von Händlern ohne nur nach § 4 Abs. 2.

(3) Gleissystem und Startpackungen: Partner mit Verweis erhalten den Vorschlag ihres Gleissystems und, als Hersteller, ihre Startpackungen zuerst nach § 4 Abs. 7.

(4) Aufnahme in die Händlerwahl: Manche Shops erscheinen erst mit einer Partner-Vereinbarung, weil ihre Daten nur über den Feed kommen. Andere Händler erscheinen ohne Vertrag, über Partnerprogramme, an denen wir teilnehmen, oder über Suchlinks. Shops, die nur Zubehör oder nur Gebrauchtware führen, stehen nicht in der Händlerwahl unter „Mein Händler“.

(5) Nebenleistungen: Wir bieten Nutzern keine eigenen Waren oder Dienstleistungen als Ergänzung zu den Angeboten der Partner an (etwa Versicherungen oder Finanzierung).

(1) Rabattcode: Der Händler kann uns einen Rabattcode für Nutzer geben, die über ihn kommen. Er liefert den Code (2 bis 30 Zeichen; Buchstaben, Ziffern, _ und -, am Anfang ein Buchstabe oder eine Ziffer, ohne Leerzeichen), einen kurzen Angebotstext auf Deutsch (höchstens 80 Zeichen, ohne den Code) und auf Wunsch ein Enddatum; die übrigen Sprachen der App übersetzen wir, eine englische Fassung kann der Händler mitliefern. Wir zeigen den Code Nutzern mit seinem Verweis unter seiner Zeile in der Bestell-Ansicht, auch wenn sie ihn nicht als Händler gewählt haben. Ob der Nutzer den Händler wählt, ist keine Bedingung. In Preise und Beträge rechnen wir den Code nicht ein; die Bedingungen legt der Händler fest.

(2) Der Rabattcode ist nicht geheim. Er steht im Programmcode der App, den jeder lesen kann. Der Händler gibt uns nur einen Code, den jeder einlösen darf. Er löst ihn zu den angegebenen Bedingungen ein und teilt uns mit, wenn er endet.

(3) Partnerseite: Der Händler kann eine eigene Seite unter trackplanner.io/partner/<kennung> oder, auf Französisch, unter trackplanner.io/fr/partner/<kennung> erhalten, auf der wir ihn als Partner kennzeichnen, mit seinem Logo und einem Satz von ihm (höchstens 200 Zeichen, eine Zeile, ohne Preis- oder Bestenaussage und ohne die Wörter „Empfehlung“, „empfohlen“, „offiziell“, „günstigster“, „bester Preis“). Einen Satz, der diese Vorgaben nicht einhält, veröffentlichen wir nicht. Die Seite endet mit der Partner-Vereinbarung. Händler, mit denen wir nach § 20 Abs. 2 ohne Partner-Vereinbarung zusammenarbeiten, können eine solche Seite heute nur auf Französisch erhalten. Dort steht, dass der Händler mit Trackplanner zusammenarbeitet, und die Seite endet mit der Zusammenarbeit. Bei der Frage nach § 18 Abs. 3 nennt die App ihn „unseren Partner“.

(4) Name und Logo: Hat ein Nutzer einen Händler mit eigener Partnerseite als „Mein Händler“ gewählt, zeigen wir Namen und, wenn der Händler uns sein Logo dafür gegeben hat, das Logo im Kopf seines Bauplans und auf seiner gedruckten oder als PDF gespeicherten Einkaufsliste. Fragt die App einen Nutzer bei der Registrierung, ob er einen solchen Händler als seinen Händler festlegen möchte, zeigen wir dort ebenfalls Namen und Logo. Wer einen geteilten oder veröffentlichten Plan ansieht, sieht weder Namen noch Logo. Für Händler nach § 20 Abs. 2 mit eigener Seite gilt dasselbe.

(5) Logo-Erlaubnis: Das Logo verwenden wir nur mit der gesonderten Erlaubnis des Partners in Textform (Muster in der Anlage zur Partner-Vereinbarung), als SVG oder PNG (höchstens 50 KB, PNG mindestens 128 px hoch, transparenter oder weißer Hintergrund). Wir dürfen die Datei verlustfrei verkleinern und zwischen SVG und PNG umwandeln, sonst nicht verändern. Der Partner kann die Erlaubnis jederzeit für die Zukunft widerrufen; schon gedruckte oder gespeicherte Listen bleiben unberührt. Der Widerruf beendet nicht die Partner-Vereinbarung.

Teil III — Hersteller

§ 22 Was Trackplanner für Hersteller tut

(1) Geltung: Teil III gilt erst, wenn die Freischaltung von Modellen und die Hersteller-Seiten in Trackplanner verfügbar sind und wir das dem Hersteller in Textform mitteilen (§ 11). Bis dahin beschreibt er, was wir aufbauen, und hat keine Wirkung. Für die Zeit bis zu dieser Mitteilung schuldet ein Hersteller keine Jahresgebühr; für das laufende Vertragsjahr zahlt er sie anteilig ab der Mitteilung. Bis dahin kann er die Partner-Vereinbarung jederzeit ohne Frist kündigen. Teil I gilt im Übrigen unabhängig davon.

(2) Leistungen:

  1. Aufbereitung: Wir bereiten die gelieferten Modelle auf (Maße, Draufsicht, 3D-Form, Vorschaubild) und nehmen sie in den Katalog von Trackplanner auf.
  2. Freischaltung: Zubehör-Modelle der Partnerschaft zählen für Nutzer ohne Premium nicht gegen die Grenze für Zubehör-Modelle je Plan, bis zur gebuchten Zahl. Fahrzeuge zählen als Modelle der Partnerschaft, werden aber nicht freigeschaltet, weil es für sie keine Grenze gibt.
  3. Hersteller-Seite: eine Seite auf trackplanner.io mit Logo, Vorstellung, den Modellen mit Kauf-Links zu Händlern und Gleisplänen mit seinen Modellen.
  4. Bericht: der Monatsbericht nach § 23 Abs. 3.

Gleise des Herstellers stehen ohnehin für alle Nutzer frei im Planer; sie gehören immer dazu und zählen nicht als Modelle.

(3) Zahl der Modelle: Die Stufe der Jahresgebühr richtet sich nach der Zahl der Modelle der Partnerschaft (Preisblatt). Der Hersteller wählt die Modelle; wir nehmen auf, was die Daten hergeben. Kommt ein Modell nicht in den Katalog, etwa weil Maße fehlen, zählt es nicht.

(4) Was die Freischaltung nicht ist: keine Platzierung und kein Einfluss auf Sortierung, Suche, Empfehlungen, Bauplan oder Händlerwahl (§ 4 Abs. 4). Was ein Verweis auf den Hersteller bewirkt, regelt § 4 Abs. 7.

(5) Kennzeichnung: Freigeschaltete Modelle und die Hersteller-Seite sind für Nutzer als Partnerschaft gekennzeichnet. Der Hersteller stimmt dem zu.

(6) Gegenleistung statt Gebühr: Sieht das Preisblatt es vor, können Hersteller statt der Jahresgebühr eine Gegenleistung nach § 3 Abs. 8 erbringen, etwa unsere Flyer in ihre Startpackungen legen. Eine Pflicht, Flyer beizulegen, haben Hersteller sonst nicht.

§ 23 Pflichten des Herstellers, Bericht

(1) Daten: Der Hersteller liefert je Modell, soweit vorhanden: Bezeichnung, Artikelnummer, EAN, Spurweite, Länge × Breite × Höhe, Bilder oder Zeichnungen; dazu sein Logo und einen Vorstellungstext. Für die Rechte daran gilt § 7.

(2) Änderungen: Der Hersteller teilt uns mit, wenn ein Modell ausläuft oder sich seine Daten ändern.

(3) Bericht: Der Monatsbericht nennt zusammengefasste Planungsdaten je Modell: Platzierungen, Pläne, Länder, Spurweiten, Epochen und Kaufklicks. Eine Zeile erscheint nur, wenn sie auf mindestens fünf Plänen von mindestens drei Konten beruht. Angaben zu einzelnen Nutzern erhält der Hersteller nicht (§ 6 Abs. 2 und 3).

§ 24 Nach dem Ende einer Hersteller-Partnerschaft

(1) Freischaltung, Hersteller-Seite als Partner-Seite und Bericht enden. Logo, Vorstellungstext und gelieferte Bilder entfernen wir.

(2) Die Modelle, die wir für den Hersteller im Rahmen der Partnerschaft aufbereitet haben, entfernen wir aus dem Katalog: Neu setzen lassen sie sich nicht mehr. In Plänen, in denen sie schon stehen, bleiben sie mit Darstellung und Stücklisten-Zeile erhalten.

(3) Gleise und Modelle desselben Herstellers, die schon vor der Partnerschaft im Katalog standen, bleiben im Katalog.

Teil IV — Dienstleister

§ 25 Dienstleister und Sonderanfertigungen

(1) Wir binden Dienstleister an, die

  1. Trassen, Gleiswendel und Spanten nach den Maßen eines Plans herstellen,
  2. Modelle im 3D-Druck fertigen, etwa Brücken oder Oberleitungsmasten, oder
  3. Anlagenplanung als Service anbieten.

(2) Bestellungen von Sonderanfertigungen über Trackplanner gibt es noch nicht. Sobald es sie gibt, regeln wir sie in einer eigenen Vereinbarung, die wir Ihnen vorher in Textform schicken; diese Partner-AGB werden dann nach § 11 ergänzt.

(3) Wer sich als Dienstleister nur bei uns meldet und sein Interesse mitteilt, schließt damit keinen Vertrag. Teil I gilt erst mit einer Partner-Vereinbarung.